Haftung
Haftung
Gemäß BGH Urteil (VII ZR 5/91) beträgt die Haftung eines Unternehmers bei
verdeckten Mängeln, denen Organisationsverschulden zugrunde liegen, 30 Jahre. Erfolgt
jedoch eine qualitative Abnahme mittels Blower-Door-Test, gelten wieder die nach VOB
beziehungsweise BGB vereinbarten Gewährleistungsfristen von 2 bis 5 Jahren.
Ähnliches gilt für Architektenleistungen. Unterbleibt eine gesonderte Abnahme, so ergibt
sich nach einem Urteil des BGH vom 30.05.1999 (VII ZR 162/97) ebenfalls eine verlängerte
Haftung von 30 Jahren.
Diese Konsequenzen ergeben sich, ohne dass im Auftrag explizit auf die Luftdichtheit
hingewiesen werden muss, denn Luftdichtheit ist Stand der Technik. Der Problematik
Luftdichtheit muss in Zukunft verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden, da nur so
unnötige Schäden, Wärmeverluste und Haftungsansprüche vermieden werden können.
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