Haftung

 

Haftung
Gemäß BGH Urteil (VII ZR 5/91) beträgt die Haftung eines Unternehmers bei verdeckten Mängeln, denen Organisationsverschulden zugrunde liegen, 30 Jahre. Erfolgt jedoch eine qualitative Abnahme mittels Blower-Door-Test, gelten wieder die nach VOB beziehungsweise BGB vereinbarten Gewährleistungsfristen von 2 bis 5 Jahren.
Ähnliches gilt für Architektenleistungen. Unterbleibt eine gesonderte Abnahme, so ergibt sich nach einem Urteil des BGH vom 30.05.1999 (VII ZR 162/97) ebenfalls eine verlängerte Haftung von 30 Jahren.
Diese Konsequenzen ergeben sich, ohne dass im Auftrag explizit auf die Luftdichtheit hingewiesen werden muss, denn Luftdichtheit ist Stand der Technik. Der Problematik Luftdichtheit muss in Zukunft verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden, da nur so unnötige Schäden, Wärmeverluste und Haftungsansprüche vermieden werden können.

 

 

 

 

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